Der Titel könnte nahelegen, dass man der Verständlichkeit halber nicht allzu viel abkürzen sollte. Das ist zwar wahr, aber manchmal geht es eben aus Platzmangel nicht anders. Wie man dann abgek. Wrt.-Zusammensetzg. oder abgekürzte Wortzusammensetzungen schreiben sollte, zeigt der heutige Eintrag anhand von Herrn Q.s Frage:
Frage
Ich habe eine Frage bezüglich Abkürzungen bei zusammengesetzten Wörtern. Meine Frage betrifft die Punkt- und Bindestrichsetzung bei Wörtern, die an zwei Stellen abgekürzt werden. Außerdem, ob der zweite Teil mit einem Groß- oder Kleinbuchstaben beginnt.
Hier einige Beispiele, die aufgrund von Platzmangel abgekürzt werden müssen:
Verbindungseinstellungen
Speicherkarte
Betreibermenü
Telefonnummer
Ich bin immer davon ausgegangen, dass man z. B. bei meinem ersten Beispiel wie folgt abkürzt: „Verbind.-einstellungen“ oder „Verbind.-einstell.“.
Antwort
Sehr geehrter Herr Q.,
nach § 40.2 der amtlichen Rechtschreibregelung schreibt man Zusammensetzungen mit Abkürzungen mit einem Bindestrich. Weiter schreibt man nach § 55.2 dieser Regelung Substantive in Zusammensetzungen mit Bindestrich groß. Die „amtlichen Beispiele“ sind unter anderen Abt.‑Leiter (Abteilungsleiter) und Inf.‑Büro (Informationsbüro).
Für Ihre Beispiele bedeutet dies, dass beispielsweise diese Abkürzungen möglich sind:
Verbind.-Einstellung
Sp.-Karte
Betr.-Menü
Telefon-Nr. oder Tel.-Nummer
Wenn diese Abkürzungen immer noch zu lang sind, so dass auch der zweite Teil ein paar seiner Buchstaben verlieren muss, gilt dasselbe: Bindestrich und großer Anfangsbuchstabe bei Substantiven:
Vebind.-Einst.
Sp.-Krt.
Betr.-M.
Tel.-Nr.
Das entsprechende Beispiel in der amtlichen Rechtschreibregelung § 40.2 ist übrigens Abt.-Ltr.
Vor allem in Fachsprachen und betriebs- oder institutionsinternen Regelungen findet man übrigens ganz andere, zum Teil sehr abenteuerlich anmutende Abkürzungen. Ein bekannteres Beispiel ist BaföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz). Weniger bekannt dürfte ZivHaftBkÖlVerschmSchÜbk (Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung) sein. Das ist wie immer, wenn es um Rechtschreibung geht, natürlich nicht verboten. Die hier aufgezeigte Regel sollten Sie einfach dann beachten, wenn Sie sich allgemein an die amtliche Regelung halten wollen oder müssen.
Und kürzen Sie in allgemeineren Texten der Leserschaft zuliebe nur dort ab, wo es auch nötig ist! Statt M. f. G. schreibe ich deshalb lieber
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Bopp
Besonders interessante Seiten danke !
Joseph